Rechtliche Betreuung für Volljährige in Gera Rechtliche Betreuung für Volljährige in Gera
..... Alter, Krankheit, Unfall: Wer klug ist, sorgt vor .... Betreuungsrecht in Gera
Wer für sich selbst keine entsprechende Vorsorge durch die verschiedenen Vollmachten getoffen hat, für den könnte sich beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Bestellung eines rechtlichen Betreuers (gesetzlicher Vertreter i.S.d. § 1902 BGB) erforderlich machen.
Die wesentlichen rechtlichen Regelungen finden sich im :
Bürgerlichem Gesetzbuch BGB
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)
Titel 2 - Rechtliche Betreuung (§§ 1896 - 1908k) ( http://dejure.org/gesetze/BGB )
Die Betreuung ist ein grundsätzlich unentgeltliches Ehrenamt. Daher sollen in erster Linie Einzelpersonen ehrenamtlich die Betreuungen übernehmen. Es handelt sich dabei vielfach um Angehörige, Freunde, Nachbarn oder Berufskollegen von Betroffenen, teilweise aber auch um Menschen, die diesen Dienst für Personen übernehmen, zu denen sie zuvor keine Kontakte hatten. Rund 70 % aller Betreuungen werden ehrenamtlich geführt. Davon wiederum sind ca. 85 % Familienangehörige des Betreuten. (http://de.wikipedia.org)
Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt sich u.a. :
§ 1897 BGB Bestellung einer natürlichen Person
Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.
Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden.
Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.
Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist.
zuständig für Betreuungsangelegenheiten in Gera ist das Amtsgericht Gera (Betreuungsgericht) --- > http://www.thueringen.de/OLG/AGgera.html .
die zuständige Betreuungsstelle findet sich bei der Stadtverwaltung Gera , Dezernat Soziales ---- > http://www.gera.de
Möglichkeiten zur Beratung bestehen sowohl beim Betreuungsgericht als auch bei der zuständigen Betreuungsstelle.
auch die in der Stadt Gera beruflich tätigen rechtlichen Betreuer / Innen (Berufsbetreuer) geben gern Auskunft
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Andre Krüger Rehtliche Betreuungen (BGB)
07545 Gera