Tätigkeitsbezeichnung Rechtliche Betreuungen (BGB)

Landgericht Gera zur Tätigkeitsbezeichnung "Rechtliche Betreuungen BGB"

Das Amtsgericht Gera hat es zwei rechtlichen Betreuern untersagt , die Tätigkeitsbezeichnung "Rechtliche Betreuungen" auf einem Büroschild, auf Briefbögen usw. zu verwenden. Das Amtsgericht sah darin einen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 RechtsberatungsG. Danach ist es untersagt, unbefugt die Berufsbezeichnung "Rechtsbeistand" oder eine ihr zum verwechseln ähnliche Bezeichnung zu verwenden. Gegen die Sichtweise des Amtsgerichts sprach unter anderem, dass der Gesetzgeber selbst im BGB für das Betreuungsrecht die Bezeichnung "Rechtliche Betreuungen" gewählt hat und es einem Bürger kaum verboten sein kann, seine Tätigkeit so zu bezeichnen, wie es auch der Gesetzgeber tut. Das Landgericht Gera hat das Urteil des Amtsgerichts auf die Berufung der verurteilten rechtlichen Betreuer hin aufgehoben .

A u s z ü g e :

".. Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Zusatzes Rechtliche Betreuungen (BGB) im Rechtsverkehr gemäß den §§ 8 I und 8 III UWG.

Ein Anspruch nach § 8 I UWG besteht nur in den Fällen einer Zuwiderhandlung gegen § 3 UWG.
Nach § 3 UWG sind unlautere Wettbewerbshandlungen dann unzulässig, wenn sie geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
Im Falle des geltend gemachten Unterlassungsanspruches liegt schon die Tatbestandsvoraussetzung einer unlauteren Wettbewerbshandlung seitens der Beklagten und Berufungsführer nicht vor.

Die Beklagten und Berufungsführer nehmen im Rahmen ihrer freiberuflichen Berufstätigkeit Rechtliche Betreuungen gemäß den §§ 1896 ff. BGB wahr und werden gemäß § 1897 1 Satz 1 BGB durch das jeweilige Vormundschaftsgericht zum Betreuer bestellt.
Entgegen der Rechtsansicht der Kläger und Berufungsgegner liegt in den Führen des Zusatzes Rechtliche Betreuungen (BGB) keine irreführende Werbung gemäß § 5 I UWG, die als unlauter im Sinne des §31UWG anzusehen ist.
Nach § 3 II Nr. 3 UWG liegt irreführende Werbung nur dann vor, wenn der Werbende mit seinen geschäftlichen Verhältnissen oder seinen Befähigungen in einer Weise an die Öffentlichkeit tritt, die geeignet ist, den Rechtsverkehr irrezuführen.
Der für den Verkehr nach außen am ehesten wahrnehmbare und häufig wichtigste Eindruck über die Befähigung eines Werbetreibenden ergibt sich aus seiner Berufsbezeichnung.

Entgegen der Rechtsansicht der Kläger vermittelt die von den Beklagten verwendete Bezeichnung Rechtliche Betreuungen (BGB) im Rechtsverkehr nicht den Eindruck, dass es sich bei den Beklagten um Personen handelt, die zur Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes befugt sind.

Zwar liegt auf den ersten Blick eine Ähnlichkeit der von den Klägern verwendeten Bezeichnung "Rechtliche Betreuungen (BGB)" vor mit den Bezeichnungen "Rechtsanwalt" oder "Rechtsbeistand".

Diese Ähnlichkeit beruht jedoch nicht auf einer Werbemaßnahme der Beklagten, sondern stellt die Wiedergabe einer gesetzlichen Überschrift dar, innerhalb derer die Beklagten ihrem Berufsbild nachgehen.
Die Beklagten übernehmen Betreuungen nach §§ 1896 ff. BGB.
Dieses Rechtsinstitut der Betreuung ist in dem 4. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches Abschnitt 3 "Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft" geregelt und trägt als Titel 2 die Bezeichnung "Rechtliche Betreuung".
Nachdem durch das Betreuungsgesetz vom 12.09.1990 die Rechtsinstitute der Entmündigung, der Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft in das einheitliche Rechtsinstitut der Betreuung zum 01.01.1992 überführt wurden, gab es in der Folgezeit Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen der sozialen Betreuung und der Art der Betreuungen, die von den Beklagten vorgenommen werden.
Daher hat der Gesetzgeber im Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1998 das Bürgerliche Gesetzbuch geändert, indem in der Überschrift des 3. Abschnittes des 4. Buches anstelle der Ursprungsbezeichnung "Betreuung " nun die Bezeichnung "Rechtliche Betreuung" eingefügt wurde.

Der Verkehrsauftritt der Beklagten auf ihrem Büroschild und ihren Briefbögen entspricht daher der derzeitigen gesetzlichen Überschrift des Tätigkeitsbereiches, in dem die Beklagten tätig sind. Die Verwendung der gesetzlichen Überschrift zur Beschreibung des Tätigkeitsbereiches ist nicht unlauter, auch wenn die Wortwahl des Gesetzgebers die Tätigkeit der Beklagten in die Nähe der Tätigkeit von Personen rückt, die für ihre Berufsausübung eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedürfen.

Nach § 1897 I BGB bestellt das Vormundschaftsgericht zum Betreuer eine Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Umfang die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Bei dieser natürlichen Person kann es sich um eine Person handeln, die auch eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hat, dieses ist jedoch nicht erforderlich.

Daher kann den Beklagten auch nicht untersagt werden, die Gesetzesüberschrift auf ihren Büroschildern und Briefköpfen verwenden zu dürfen, bevor sie eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erlangt haben, da für die Tätigkeit der Rechtlichen Betreuung eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht Bestellungs-voraussetzung ist. ..."
Quelle: eigenes Urteil www.rechtliche-betreuer.de , Aktenzeichen: 1 S 17/05 LG Gera vom 31. 08. 2005 und 1 C 1913/04 AG Gera

Das Urteil im pdf Format finden Sie ---- > hier

zurück

---- > Das Kopieren vom Inhalt dieser Seite ist nur mit kompletter Quellenangabe gestattet !

(C) Andre Krüger 2007 - 2012