Betreuungsrecht -rechtliche Betreuung statt Entmündigung-

Betreuungsrecht (Rechtliche Betreuung für Volljährige nach § 1896 ff. BGB)

Rechtliche Betreuung statt Entmündigung

Die Würde des Menschen ist unantastbar. ... Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. ... Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. ... Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

aus: Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland


Entscheidungen zum Betreuungsrecht , Aktuelles ---->>> hier

Betreuungsrecht Das Online - Lexikon --->>> hier

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ab dem 01. September 2009 in Kraft --->>>hier

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch Kranker - Thür. PsychKG - --- > hier
Die rechtliche Betreuung dient nicht zur Erziehung oder dazu, gesellschaftliche Wertmaßstäbe durchzusetzen.
Ein von der Rechtssprechung entwickelter inzwischen durchgehend zitierter Grundsatz des Betreuungsrechts lautet : "Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst zu schädigen", wenn er über einen freien Willen verfügt, also geschäftsfähig ist.
(BVerfG 22,180 (219f.); BayObLG FamRZ 1995, 510; § 1896 Absatz 1a BGB).

Rechtliche Betreuung statt Entmündigung - Informationsblatt - (pdf Format) --->>> hier

Einwilligung in Heilbehandlung durch den rechtlichen Betreuer -- > Hinweise hier

Erforderlichkeit der Betreuung, Persönliche Betreuung, freier Wille, Einsichtsfähigkeit, Natürlicher Wille, Qualitätssicherung bzw. Qualitätssteigerung durch eine konsequente Betreuungsplanung und zur Pauschalvergütung ---------> hier

Das Betreuungsrecht

- Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung,Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung;Verfahrensbeginn;Verfahrenspfleger/in;Ärztliches Gutachten, Betreuungsbehörde, persönliche Anhörung;Aufgabenkreise;Betreuungsgerichtliche Genehmigung;Keine Entmündigung;Verfahren des Rechtspflegers / der Rechtspflegerin;Ende der Betreuung --> hier

Der rechtliche Betreuer als gesetzlicher Vertreter , Zur Rolle eines rechtlichen Betreuers--> hier

Kontakt zwischen dem rechtlichen Betreuer und dem unter gesetzlicher Betreuung stehenden Menschen (Formen, Häufigkeit) --- > hier

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Landgericht Gera zur Tätigkeitsbezeichnung "Rechtliche Betreuungen BGB" --> hier

Die Rolle vom rechtlichen Betreuer ist die eines Mittlers zwischen dem Betroffenen und derjenigen Person, die die notwendigen Hilfen (Leistungen) tatsächlich erbringt.

"Der Betreuer ist weder berechtigt noch verpflichtet, praktische Hilfe zu leisten im Sinne von z.B. Versorgungsleistungen (Einkaufen, Wäschewaschen, Pflege usw.)….Transportdienste" (Raack/Thar, Leitfaden Betreuungsrecht, 5. Aufl. Köln 2009, S. 93).

Vorsorge

Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ----->>> hier


Fachverband im Bereich des Betreuungswesens

Betreuungsgerichtstag e.V. (BGT)


weitere Links und Informationen zum Betreuungsrecht

Rechtliche Betreuung für Volljährige (Betreuungsrecht) in Gera , Thüringen --- > hier

Forum Betreuung , das Diskussionsforum zum Thema rechtliche Betreuung für Volljährige

(für rechtliche Betreuer, Angehörige und betreute Menschen) ------ > hier

"Verrückte sind nicht krank, sondern auf einem für andere schwer verständlichen Weg auf der Suche nach ihrem Platz in der Welt. Dafür brauchen sie keine Psychopharmaka, die ihr Gehirn lahmlegen und keine Therapien, die ihnen einredet, sie seien behindert. Stattdessen brauchen sie Ruhe, Zeit, Verständnis und Ermutigung."


Die Grundlage der rechtlichen Betreuung ist die grundgesetzlich geschützte Menschenwürde, deren zentraler Kern das Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen darstellt, welches der Staat nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu achten (Achtungsgebot) und zu schützen (Schutzgebot) hat. Die Menschenwürde und die Selbstbestimmung stehen jedem Menschen in gleicher Weise zu, unabhängig von psychischer Erkrankung oder Behinderung. Während das Schutzgebot die verfassungsrechtliche Grundlage für die Betreuung als staatliche Rechtsfürsorge bildet, kommt das Achtungsgebot nur in den Fällen zum Tragen, in denen der/die Betroffene aufgrund von Erkrankung oder Behinderung tatsächlich nicht eigenverantwortlich Entscheidungen treffen kann. Das Betreuungsrecht dient demnach der Gleichstellung von rechtlich betreuten mit nicht rechtlich betreuten Menschen. Die rechtliche Betreuung (§ 1896 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) beinhaltet die erforderliche Rechtsfürsorge durch die Besorgung rechtlicher Angelegenheiten und gewährleistet den notwendigen Schutz bei größtmöglicher Selbstbestimmung und Wahrung der persönlichen Autonomie.

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Rechtliche Betreuung definiert sich über die Unterstützung des Betreuten Menschen bei der Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten.


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