"Der Staat hat nicht das Recht, über seine mündigen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu bestimmen oder sie daran zu hindern, sich selbst zu schädigen." Das Ziel des Betreuungsrechts ist es vor allem, dem betreuten Menschen ein selbstbestimmtes Leben unter Achtung seiner Grundrechte zu ermöglichen. Rechtliche Betreuung ist Rechtsanspruch des schutzbedürftigen Einzelnen und gehört zu den obersten Aufgaben des Staates. |
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Bilanz der gemischten Gefühle - das Betreuungsrecht nach zehn Jahren |

Finanzplanung und Begleitung zum Arztbesuch nicht Aufgabe des rechtlichen Betreuers
Der Anspruch des Klägers beruht auf § 53 Abs. 1 SGB XII. Nach dieser Vorschrift erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach Abs. 3 der Vorschrift ist es die besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen, denn es liegt eine wesentliche Behinderung vor. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M. besteht bei dem Kläger eine geistige Behinderung.
BGH zu : Anhörung und Verfahrenspfleger in Unterbringungsverfahren
In einem Unterbringungsverfahren kann das Beschwerdegericht nicht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten Anhörung des Betroffenen absehen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs bei der Anhörung des Betroffenen zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat.
Ist in einem Unterbringungsverfahren die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich, hat diese so frühzeitig zu erfolgen, dass der Verfahrenspfleger noch Einfluss auf die Entscheidung nehmen kann.
Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich gegebenenfalls in der üblichen Umgebung des Betroffenen (Satz 2) von diesem einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Diese Vorschrift sichert im Unterbringungsverfahren nicht nur den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Durch sie soll auch sichergestellt werden, dass sich das Gericht vor der Entscheidung über den mit einer Unterbringung verbundenen erheblichen Grundrechtseingriff einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft, durch den es in die Lage versetzt wird, eingeholte Sachverständigengutachten (§ 321 FamFG), ärztliche Stellungnahmen oder sonstige Zeugenaussagen zu würdigen1. Die Pflichten aus § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG gelten daher gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren2.
Nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann das Beschwerdegericht jedoch von der Durchführung einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Obwohl das Beschwerdeverfahren als volle Tatsacheninstanz ausgestaltet ist, stellt es § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG in das pflichtgemäße Ermessen des Beschwerdegerichts, in welchem Umfang es Ermittlungen und Beweiserhebungen wiederholt3. Die Vorschrift dient der effizienten Nutzung gerichtlicher Ressourcen in der Beschwerdeinstanz, indem unnötige doppelte Beweisaufnahmen verhindert werden und auf die Durchführung eines Termins verzichtet werden kann, wenn die Sache bereits in der ersten Instanz im erforderlichen Umfang mit den Beteiligten erörtert wurde4.
§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG räumt auch in einem Unterbringungsverfahren dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen, etwa wenn die erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte ergeben, das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen nicht ankommt5. Macht das Beschwerdegericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen6.
Im Beschwerdeverfahren kann allerdings nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlungen abgesehen werden, bei denen das Gericht des ersten Rechtszugs zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat7. In diesem Fall muss das Beschwerdegericht, vorbehaltlich der Möglichkeiten nach § 69 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG, den betreffenden Teil des Verfahrens nachholen oder das gesamte Verfahren wiederholen8. Dies gilt insbesondere dann, wenn das erstinstanzliche Gericht bei der Anhörung des Betroffenen zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat9. Die Anhörung des Betroffenen in Unterbringungsverfahren nach § 319 Abs. 1 FamFG dient der Verwirklichung der in Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Rechte eines Betroffenen in Freiheitsentziehungssachen. Danach darf die Freiheit einer Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die Anhörung des Betroffenen nach § 319 Abs. 1 FamFG vor der Entscheidung über die Unterbringung gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten i.S.v. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG10. Verfahrensfehler bei der Durchführung der Anhörung verletzen den Betroffenen deshalb nicht nur in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern auch in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG.
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Grundlagen hätte das Beschwerdegericht in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen absehen dürfen, weil die vom Betreuungsgericht am 27. Mai 2010 durchgeführte Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet.
Nach § 317 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht in Unterbringungsverfahren dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Dieser Verpflichtung ist das Betreuungsgericht nur unzureichend nachgekommen, weil die Bestellung des Beteiligten zum Verfahrenspfleger erst mit dem Beschluss erfolgte, mit dem das Betreuungsgericht zugleich abschließend über die Verlängerung der Unterbringung des Betroffenen entschieden hat.
Zu welchem Zeitpunkt ein Verfahrenspfleger in Unterbringungssachen zu bestellen ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Grundsätzlich muss die Bestellung jedoch so frühzeitig erfolgen, dass der Verfahrenspfleger noch Einfluss auf die Entscheidung nehmen kann11.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Unterbringungssache soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten12. Der Betroffene soll bei den besonders schwerwiegenden Eingriffen in das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden13. Der Verfahrenspfleger ist daher vom Gericht im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen14.
Dies gebietet es zumindest dann, wenn das Betreuungsgericht bereits vor der Anhörung des Betroffenen die Erforderlichkeit einer Verfahrenspflegerbestellung erkennen kann, in Unterbringungssachen regelmäßig den Verfahrenspfleger bereits vor der abschließenden Anhörung des Betroffenen zu bestellen15. Das Betreuungsgericht muss durch die rechtzeitige Bestellung eines Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann16. Außerdem steht dem Verfahrenspfleger ein eigenes Anhörungsrecht zu (§ 320 Satz 1 i.V.m. § 315 Abs. 2 FamFG). Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG17.
Im hier zu entscheidenden Fall ist das Betreuungsgericht diesen Anforderungen nicht gerecht geworden. Das erkennende Betreuungsgericht hat bereits in dem vorangegangenen Unterbringungsverfahren dem Betroffenen den Beteiligten zu 1 als Verfahrenspfleger bestellt und damit die Voraussetzungen des § 317 Abs. 1 Satz 1 FamFG für gegeben erachtet. Da sich nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen der Gesundheitszustand des Betroffenen während der erstmaligen Unterbringung nicht wesentlich verbessert hat, lagen bereits im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens auf Verlängerung der Unterbringung für das Betreuungsgericht ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betroffene zur Wahrnehmung seiner Rechte die Hilfe eines Verfahrenspflegers benötigt. Dennoch hat das Betreuungsgericht den Beteiligten zu 1 erneut erst in der abschließenden Entscheidung über die Unterbringung zum Verfahrenspfleger bestellt. Wie sich aus dem Protokoll der Anhörung des Betroffenen vom 27. Mai 2010 ergibt, war der Beteiligte zu 1 auch nicht aufgrund seiner Bestellung in dem vorangegangenen Unterbringungsverfahren bei der Anhörung des Betroffenen anwesend. Das Betreuungsgericht hat daher mit der Anhörung des Betroffenen eine zentrale Verfahrenshandlung ohne Beteiligung eines Verfahrenspflegers durchgeführt. Damit hat es die Rechte des Betroffenen erheblich verkürzt. Dies führt zur Verfahrensfehlerhaftigkeit der Anhörung und dazu, dass das Beschwerdegericht nicht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Anhörung des Betroffenen absehen durfte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. März 2011 XII ZB 346/10
Querulant darf nicht unter Zwangsbetreuung gestellt werden
Ein so genannter Querulant darf nicht ohne eingehende Prüfung unter eine so genannte Totalbetreuung gestellt werden. Es könne unter Umständen reichen, einen Betreuer für die Aufgabenkreise «Gerichtliche Auseinandersetzungen» oder «Erledigung von Behördenangelegenheiten» zu bestellen, wenn sich diesbezüglich unkontrolliertes Handeln zeige.
Das Gericht hob mit seinem Beschluss eine Entscheidung des Landgerichts Zweibrücken auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Das Gericht hatte für Kläger eine so genannte Totalbetreuung angeordnet, nachdem ihm ein Gutachter unter anderem bescheinigt hatte, er leide unter der «wahnartigen, unkorrigierbaren Überzeugung, in böswilliger Weise fortgesetzt Benachteiligungen durch Behörden und Gerichte zu erleiden». Der Betroffene setzte sich gegen diese Zwangsbetreuung zur Wehr und hatte - zumindest vorläufig - Erfolg.
Zur Begründung verwiesen die Richter auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Angesichts des gravierenden Rechtseingriffs, den eine Zwangsbetreuung darstelle, sei diese nur als letzter Schritt und nur in dem Umfang zulässig, der zwingend nötig sei. Da der Betroffene seine übrigen Angelegenheiten noch eigenverantwortlich erledigen könne, sei eine Totalbetreuung für ihn zumindest fragwürdig. OLG Zweibrücken (Az.: 3 W 187/04)
Geschäftsunfähiger braucht keine hohen Handykosten zahlen
Ein unter Betreuung stehender Geschäftsunfähiger kann allein keinen gültigen Mobilfunkvertrag abschließen und muss daher auch keine hohen Handy-Rechnungen zahlen. Das hat das Landgericht Trier in einem Urteil (Az. 3 S 89/03) entschieden. Es wies damit die Berufung eines Mobilfunkanbieters gegen ein schon ähnliches erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts Wittlich zurück.
Im konkreten Fall ging es um einen geschäftsunfähigen Mann, der von seiner Betreuerin wöchentlich nur etwa 75 Euro bar ausgezahlt bekam. Für größere Geldverfügungen brauchte er die Einwilligung seiner Betreuerin, was jedoch bei Abschluss seines 24-monatigen Handy-Vertrages mit einer Mobilfunkfirma nicht geschah. Der Mann telefonierte kräftig, zahlte aber schon die ersten Monate weder Grundgebühr noch Gesprächskosten. Die Firma wollte 640 Euro einklagen, scheiterte aber damit vor Gericht. Landgericht Trier (Az. 3 S 89/03
Betreuter hat Anspruch auf Mitteilung der Entscheidungsgründe
Wer unter Betreuung gestellt wird, hat grundsätzlich Anspruch darauf, die maßgeblichen Gründe dafür zu erfahren. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Beschluss entschieden. In einem Rechtsstaat dürften gerichtliche Entscheidungen nur ausnahmsweise «ohne Begründung» getroffen werden. Die Befürchtung, das Vertrauensverhältnis des Betreuten zum sozial-psychiatrischen Dienst könnte beeinträchtigt werden, reiche nicht aus, betonten die Richter in dem in der Zeitschrift «OLG - Report» veröffentlichten Beschluss (Az.: 20 W 161/03).
Das Gericht hob mit seinem Spruch eine Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden aus formalen Gründen auf. Das Amtsgericht hatte für eine Frau eine Betreuerin bestellt. Die Betroffene wehrte sich dagegen, weil sie sich nicht für betreuungsbedürftig hielt.
Das Landgericht Wiesbaden hatte die Beschwerde der Frau abgewiesen, vor dem OLG hatte sie jedoch einen zumindest vorläufig Erfolg: Die Richter stellten fest, dass der Frau keine Entscheidungsgründe mitgeteilt worden waren. Das Amtsgericht hatte darauf mit dem Hinweis verzichtet, das Vertrauensverhältnis zum sozial-psychiatrischen Dienst, der die Betreuung befürwortet hatte, könne zerstört werden. OLG Frankfurt (Az.: 20 W 161/03)
oder: Vom Widerspruch zwischen Theorie und Praxis ...
"Ein armes Schwein, wer keinen Betreuer hat!"
Allmählich ärgert es mich: Wann immer ein Arzt mit meiner pflegebedürftigen Mutter zu tun hat, legt er mir anschließend eine rechtliche Betreuung nahe. Meine Mutter braucht aber keine Betreuung. Ihrer Tochter - das bin ich - hat sie eine Generalvollmacht mit einer Vorsorgevollmacht erteilt. Trotz ihrer Pflegebedürftigkeit lebt sie im eigenen Haus, gut versorgt und rundum zufrieden. Meine persönliche Erfahrung scheint ein bezeichnendes Licht auf das Betreuungsrecht insgesamt zu werfen, das seit zehn Jahre in Kraft ist: Es hat sich herumgesprochen, dass es für hilfsbedürftige Menschen, die nicht mehr für sich selbst handeln oder entscheiden können, so etwas wie eine Betreuung gibt. Weniger bekannt scheint immer noch zu sein, wann solche Betreuungen auch notwendig und sinnvoll sind. Und hartnäckig hält sich die falsche Vorstellung, zur Betreuung gehörten auch die Hilfe im Haushalt, Plauderstündchen - ja: sogar Pflege.
Rund eine Million Menschen steht inzwischen unter Betreuung. Ginge es nach den Zeitungen, dann wäre das Betreuungsrecht einFlop. In den überregionalen Medien bekam es nie eine gute Presse. [Wenn es Schlagzeilen machte, dann negative wie zum Beispiel "Bestohlen, betrogen, abgezockt" (in der Illustrierten "stern" im Oktober 2001). Der Fernsehpfarrer Jürgen Fliege stellte eine Sendung im Oktober 2002 unter das Motto "Von den Behörden entmündigt".] Diese eine Million Betreuungsbedürftige seien viel zu viele, sie kosteten unnötig viel Geld und die Lage der Betreuten habe sich unter dem neuen Recht auch nicht gebessert, meinen die Kritiker - ein hartes Urteil für eine Jahrhundertreform.
Dabei hätten die Erwartungen hochgespannter nicht sein können, als das Betreuungsrecht 1992 in Kraft trat. Die Vormundschaft über Erwachsene war abgeschafft und durch die persönliche Betreuung ersetzt worden. Endlich vorbei die Zeiten, in denen Rechtsanwälte 200 und mehr gebrechliche alte oder psychisch kranke Menschen als Akten vom Schreibtisch aus verwalteten, ohne sie je gesehen zu haben. Vorbei die Zeiten, wo diese Menschen auf Nimmerwiedersehen hinter den Türen von Anstalten und Pflegeheimen verschwanden und niemand kontrollierte, was dort unter Ausschluss der Öffentlichkeit mit ihnen passierte: gefesselt ans Bett oder an den Rollstuhl, ruhiggestellt mit Medikamenten. Das alte Vormundschaftsrecht hatte vor allem das Vermögen schützen wollen. Eine Vormundschaft bedeutete, dass entmündigte Erwachsene nicht einmal mehr ein Brötchen beim Bäcker an der Ecke kaufen, keine eigene Wohnung mehr besitzen, keinen Lehr- oder Arbeitsvertrag abschließen, den Ort nicht wechseln durften, geschweige denn wählen, heiraten oder ein Testament machen konnten. Sie starben zu Lebzeiten, frei nach Gerhard Hauptmann, den "bürgerlichen Tod".
Das "Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige", wie das Betreuungsrecht ( vom 12. September 1990 ) korrekt heißt, schützte und schützt endlich den Menschen selbst - zum Beispiel in der Weise, dass die Aufgabenkreise einer Betreuung so eng wie möglich gehalten werden und die individuelle Freiheit so wenig wie möglich eingeschränkt wird: Betreuung etwa nur für die Vermögenssorge oder nur für die Aufenthaltsbestimmung oder nur für die Wohnungsauflösung oder nur für die Gesundheitsfürsorge - und unter Umständen sogar nur Ausschnitte von diesen Zuständigkeiten.
Das Wort "Betreuung" suggerierte von Anfang an einen hohen Anspruch, in dem Zuwendung und Respekt gleichermaßen mitschwangen. Ein persönlicher Betreuer beziehungsweise eine persönliche Betreuerin waren und sind als Garanten dafür gedacht, dass die Wünsche und Vorstellungen der Betreuten trotz ihrer Behinderung respektiert werden. Nach neuem Recht ist es die Aufgabe der Betreuer, dem Willen der Betreuten zur Geltung zu verhelfen. Was sie, die Betreuer, selbst für richtig befinden, ist streng genommen unerheblich, solange die Betreuten ihre Meinung äußern können. Auf diese Weise will der Gesetzgeber die verletzliche Würde alter, behinderter und psychisch kranker Menschen unantastbar machen.
Es war klar, dass ein Gesetz, in dem die zwischenmenschliche Zuwendung im Mittelpunkt steht, außerordentlichen Zeit- und Personalaufwand hervorrufen und entsprechend viel Geld dafür nötig sein würde - zumal das Betreuungsrecht ein ganz neues, anspruchsvolles Verfahrensrecht vorsah. Dazu gehört, dass der Vormundschaftsrichter den Mann oder die Frau persönlich kennengelernt und möglichst daheim oder in der Pflegeeinrichtung gegebenenfalls auch mehrfach aufgesucht haben muß, bevor er die Betreuung einrichten darf. Er muss ein medizinisches oder psychologisches Sachverständigengutachten einholen, ob die Betreuung überhaupt notwendig ist. Kann der Betreffende sich nicht mehr äußern, weil er beispielsweise hochgradig verwirrt ist, dann bestellt der Richter einen Verfahrenspfleger, der die Interessen des alten Menschen schon vor der eigentlichen Betreuung wahrnimmt. Wohnungsauflösungen und Freiheitsberaubungen wie Bettgitter oder Bauchgurt oder Medikamente, die ruhigstellen, benötigen immer zusätzlich zur Betreuung der richterlichen Genehmigung. Bestehende Betreuungen müssen alle fünf Jahre vom Vormundschaftsrichter überprüft werden. "Blütenträume" waren das, sagen diejenigen, die das Betreuungsrecht seit zehn Jahren umsetzen. Denn dieses hochmögende Gesetz kam - sozusagen - selbst mit einer Behinderung auf die Welt: Ihm fehlte von vornherein die nötige finanzielle Ausstattung. Der Gesetzgeber hatte darauf gesetzt, dass die überwiegende Zahl der Betreuungen ehrenamtlich geführt würde, beispielsweise durch Angehörige, aber er versäumte, die Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden mit dem nötigen Geld auszustatten, um diese Ehrenamtlichen auch zu werben und auszubilden. [Betreuungsvereine benötigten damals im Schnitt ein Startkapital von 40.000 Mark. Wollte ein Verein zwei hauptamtliche Mitarbeiter beschäftigen, waren jährlich rund 250.000 Mark nötig. Vielerorts funktionierte die vorgesehene Drittelfinanzierung nicht: ein Drittel der Kosten trägt das Land beziehungsweise der Landeswohlfahrtsverband, ein Drittel die Kommune und ein Drittel muss der Verein selbst erwirtschaften. Stattdessen mußten die Vereine auf Betteltour gehen.]
In der Justiz fehlten die Richter, um die zusätzlichen Aufgaben zu bewältigen. Sie mussten nicht nur Hausbesuche bei den zu Betreuenden machen - sie mußten auch alle schon existierenden Vormundschaften und Pflegschaften daraufhin überprüfen, ob sie noch angemessen waren. Vormundschaftsrichter und -richterinnen hatten nicht selten mehrere Tausend Fälle zu bearbeiten - ein Richter, der Ordnungswidrigkeiten bearbeitete, galt dagegen schon mit 500 Fällen als ausgelastet. Seinerzeit lag Baden-Württemberg mit 20 neuen Richterstellen absolut an der Spitze aller Bundesländer - und selbst die waren nur ein Tropfen auf dem heißen Stein.
Der Gesetzgeber hatte mit dem Betreuungsrecht ein hoffnungsvolles Kind in die Welt gesetzt, aber nachdem es geboren war, sorgte er nicht dafür. Das Kind - um im Bild zu bleiben - lernte trotzdem erstaunlich schnell und gut Laufen. Das verdankte es aber nicht dem Gesetzgeber, sondern seinen hochmotivierten Patinnen und Paten, die ihm von Anfang an zur Seite standen: Betreuerinnen und Betreuern, engagierten Vormundschaftsrichtern, vom idealistischen Geist des Gesetzes überzeugte Leiter von Betreuungsbehörden und Betreuungsvereinen. Dass Kinderkrankheiten und Fehlentwicklungen bei den schlechten Startbedingungen nicht ausbleiben konnten, liegt auf der Hand. Und trotzdem lohnt es sich, die Vorwürfe etwas näher zu betrachten - denn viel bleibt bei genauem Hinsehen von ihnen nicht übrig.
Sind rund eine Million Betreuungen zuviel?
Nach dem alten Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht ( Stand: 1986 ) waren es etwa 340.000. Nun ist eine Zunahme um etwa zwei Drittel in der Tat kein Pappenstiel. Aber es gibt für die große Zahl gleich mehrere Erklärungen.
Erste Erklärung: Das alte Vormundschaftsrecht bedeutete, wie erwähnt, "Schutz durch totale Entrechtung". Wegen der gravierenden Folgen wurden Vormundschaft und Pflegschaft, die meistens als "Zwangspflegschaft" gegen den Willen der Betroffenen eingerichtet wurden, so selten wie möglich verhängt. Es kann also davon ausgegangen werden, dass die Zahl derer, die Hilfe und Unterstützung brauchten, auch schon vor 1992 weit höher lag als bei 340.000.
Zweite Erklärung: Allein schon durch die demographische Entwicklung mußte die Zahl der Betreuten steigen. Die Menschen werden im Durchschnitt immer älter und dabei immer hilfsbedürftiger. Signifikant ist beispielsweise der Anstieg von Alzheimer-Patienten unter den Hochbetagten. Der -recht hohe- Anteil von jüngeren Menschen unter 40 Jahren unter den Betreuungsbedürftigen soll angeblich bei einem Drittel liegen. Arbeitslosigkeit, Sozialabbau, Überschuldung und Scheidungen führen immer mehr Menschen in die Krise. Dann kann die Miete nicht mehr gezahlt werden, der Strom wird abgestellt, die Rechnungen, die ins Haus kommen, werden erst gar nicht mehr geöffnet. Die Betroffenen sind überfordert, mit den Nerven am Ende und können ihren Alltag nicht mehr bewältigen. Eine Betreuung kann hier unter Umständen helfen.
Dritte Erklärung: Früher, nach dem alten Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht, war nur die Einweisung in eine geschlossene Einrichtung genehmigungsbedürftig. Nach neuem Recht ( § 1906 IV BGB ) sind es - auch ohne Unterbringung - alle freiheitsbeschränkenden und entziehenden Maßnahmen in Heimen und Anstalten. Auch das brachte einen ganzen Schub neuer Betreuungen.
Vierte Erklärung: Bürgerinnen und Bürger sind wacher und selbstbewußter geworden. Wenn der Staat Rechte gewährt, werden sie inzwischen auch eingefordert. Diese "Verrechtlichungstendenz" ist überall in der Gesellschaft zu spüren - ob es sich um das Reiserücktrittsrecht oder die Elternvertretungsarbeit in der Schule handelt. Auch auf die rechtliche Betreuung besteht ein Anspruch, sie muß aber - so steht es ausdrücklich im Gesetz - "erforderlich" sein. Dieser "Erforderlichkeitsgrundsatz" werde nicht ausreichend beachtet - auch deshalb gebe es zu viele Betreuungen, sagen die Kritiker. Wann ist eine Betreuung erforderlich und wann ist sie es nicht? Bei der rechtlichen Betreuung geht es um gesetzliche Vertretung und rechtliche Hilfe, nicht um praktische Unterstützung wie Pflegen, Putzen, Einkaufen oder Waschen. Man kann aber schon den Eindruck gewinnen - meine persönliche, eingangs erwähnte Erfahrung im Zusammenhang mit meiner pflegebedürftigen Mutter spricht auch dafür - dass mit rechtlichen Betreuungen allzu verschwenderisch umgegangen wird. Warum? Vormundschaftsrichter könnten sie ablehnen. Sie tun es unter anderem deshalb nicht, weil viele Sozialleistungen, auf die immer mehr Menschen angewiesen sind, nicht, wie es im Gesetz steht, zeitnah und unbürokratisch erbracht werden, oder weil staatliche Hilfen so kompliziert ausgestaltet sind, dass es einen Betreuer braucht, der sich im System auskennt, der den Behörden Druck macht, der die Leistung einfordert wie zum Beispiel das Kleidergeld nach dem Bundessozialhilfegesetz oder die ergänzende Sozialhilfe zur häuslichen Pflege.
Auch die Pflegeversicherung liefert ein schönes Beispiel dafür, wie ein Leistungsgesetz die Zahl der Betreuten in die Höhe treibt: Versicherte erhalten deren Leistungen nur auf Antrag. Der behandelnde Arzt hat die Pflegekasse zu benachrichtigen, wenn sich die Pflegebedürftigkeit abzeichnet. Der medizinische Dienst der Krankenkassen untersucht den Gebrechlichen oder die Gebrechliche in der Wohnung. Dafür notwendig ist das Einverständnis und gegebenenfalls die Entbindung von Schweigepflichten. Steht die Gebrechliche nicht unter Betreuung, dann fragt sich, ob eine Betreuung allein deshalb angeordnet werden muss, damit der Antrag gestellt werden kann und die erforderlichen Einverständnisse erklärt werden können. Mit anderen Worten: Die Leistungen der Pflegeversicherung setzen eine rechtsgeschäftliche Handlung der Pflegebedürftigen voraus. Sind sie zum Antrag oder der Zustimmung zum Antrag nicht mehr in der Lage, wird eine Betreuung erforderlich.
Im Mittelpunkt der Kritik stand vor zehn Jahren die Situation Pflegebedürftiger in Heimen. Gerade auch in diesem Punkt sollte das Betreuungsrecht Besserung bringen. Doch mit welchen Schwierigkeiten engagierte Betreuerinnen und Betreuer hier in der Praxis zu kämpfen haben, das zeigt sich, wenn sie mit der Pflege ihres Schützlings nicht zufrieden sind. Spielen wir den Fall durch: Heimplätze sind nicht nur teuer, sie sind auch rar. Die Heimleitung hat es grundsätzlich gar nicht nötig, sich auf Kritik einzulassen. Sie kann immer sagen: "Nehmen Sie Ihre Bewohnerin doch mit, wenn Sie nicht zufrieden sind! Wir haben lange Wartelisten!" Der Markt regelt das Problem jedenfalls nicht. Pflegeplätze können nicht wie Hotels gewechselt werden, und den nötigen finanziellen Spielraum haben die meisten alten Menschen, überwiegend Frauen, nicht. Das Pflegeversicherungsgesetz sieht Qualitätskontrollen für eine ordnungsgemäße Pflege vor, und ein wichtiges Instrument dafür ist die Pflegedokumentation. Sie muß enthalten: die Pflegeplanung, die Zielsetzung der Pflege und die Evaluation, also das Ergebnis der Selbstkontrolle, ob das Pflegeziel realistisch war und ob es erreicht wurde. Betreuer dürfen unangemeldet Einblick in die Pflegedokumentation verlangen. Sie müssen aber häufig feststellen: Da steht gar nichts drin! Zur Entschuldigung heißt es: Wir haben zu wenig Personal und deshalb keine Zeit. Bei Personalmangel wird die Pflegedokumentation leicht als bürokratischer Humbug empfunden und nicht geführt. Die Pflegedokumentation ist aber unerlässlich, damit nach dem Schichtwechsel auch die Nachtschwester weiß, was zu tun ist, damit sich der Patient zum Beispiel nicht wund liegt als Folge schlechter Pflege. Doch wie soll eine Schwester, die für - sagen wir - 30 oder 40 Patientinnen und Patienten zuständig ist, noch gute Pflege leisten? Dem Heimpersonal ist meistens kein Vorwurf zu machen. Es ist in der Regel gut motiviert, aber überlastet. Die Einrichtungen können ihre Pflegeschlüssel, die sie mit den Landeswohlfahrtsverbänden aushandeln und nach denen sich ihr Budget richtet, auch unterschreiten. Eine Stelle weniger spart im Jahr zwischen 40.000 und 45.000 Euro - finanziell eine lohnende Maßnahme. Dabei ist "zu wenig Personal" kein Argument - es ist eher eine Frage geschickten Zeitmanagements. Wenn alle morgens kommen und um fünf nachhause gehen wollen, wird es immer Personalengpässen geben.
Der Betreuer könnte sich mit seiner Beschwerde an die Heimaufsicht wenden, wenn er mit der Pflege nicht zufrieden ist. Die Heimaufsicht und der Medizinische Dienst der Krankenkassen dürfen unangemeldet zur Kontrolle ins Heim kommen. Die Heimaufsicht hat per Gesetz wirksame Druckmittel; sie kann Ordnungsgelder verhängen und das Heim sogar schließen. Das geschieht aber trotz offenkundiger Missstände seltenst - denn wohin mit den Pflegebedürftigen? Die Heimaufsicht beschränkt sich allzu oft auf eine Art "Nachtwächterfunktion". Sie ist außerdem an Ort und Stelle politisch immer nur so stark, wie man sie haben will. Unabhängig und sachlich gut kann sie nur dann arbeiten, wenn sie als zentrale Landesbehörde organisiert ist - was nur in Hessen, Rheinland-Pfalz und Brandenburg der Fall ist. Ist sie örtlich organisiert, hat sie gegenüber den zahlreichen Interessenkonflikten, zum Beispiel von Landratsamt und Kostenträgern, gar keine Chance.
Im August 2002 ist die Heimmitwirkungsverordnung in Kraft getreten. Sie hat unter anderem die Mitwirkungsrechte des Heimbeirates erweitert und den Heimbeirat auch für externe Mitglieder wie Angehörige, Vertrauenspersonen der Bewohner und die örtlichen Seniorenvertretungen oder Behindertenorganisationen geöffnet. Auch Betreuer können mitwirken - das müssen sie aber in ihrer Freizeit ehrenamtlich tun, denn "erforderlich" im Sinne des Erforderlichkeitsgrundsatzes nach dem Betreuungsgesetz ist die Tätigkeit im Heimbeirat nicht. Berufsbetreuer müssten mit einer´ Vergütung gelockt werden.
Ernüchterndes Fazit: Wenn der Blick unter die Bettdecke "ihres" Heimbewohners, "ihrer" Schutzbefohlenen, Mißstände erkennen lassen, dann haben gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer in der Praxis wenig Möglichkeiten, daran etwas zu ändern. Das ist weder den Betreuern noch dem Betreuungsgesetz anzulasten: Beziehungsverflechtungen, Interessenkollisionen, institutionelle Zwänge und strukturelle Vorgaben sind zu viele Gegner, um sie wirksam agieren zu lassen.
In den USA fliegen Heime aus ihrer Versicherung ´raus, wenn schlechte Pflege zum Dekubitus, zum Wundliegen, geführt hat, der im Krankenhaus langwierig und teuer behandelt werden muss. Die Angst vor Schadensersatz und Schmerzensgeld wären auch bei uns taugliche Triebfedern für eine bessere Pflege in Heimen. Dekubitus ist eine Körperverletzung. Und auf Körperverletzung steht Strafe.
80 Prozent aller Betreuungen werden ehrenamtlich geführt, mehr als die Hälfte davon ( exakt: cirka 60 Prozent ) durch Angehörige. Entgegen eines landläufigen Vorurteils hat die familiale Solidarität und das bürgerschaftliche Engagement durchaus Schritt gehalten mit der zunehmenden Hilfsbedürftigkeit in der Bevölkerung. Allerdings´ bilden schwer Demente oder psychisch Kranke manchmal eine so schwierige Klientel, dass Ehrenamtliche mangels Fachkenntnissen diese Betreuungen nur ausnahmsweise leisten können. Angehörige sind oft auch ausgebrannt durch lange und schwere Pflege oder schlicht ungeeignet. Also müssen professionelle, freiberufliche oder hauptamtliche Behörden- oder Vereinsbetreuer die Aufgabe übernehmen.
Den Landesjustizkassen laufen die Kosten für Aufwendungsersatz und Vergütungen davon. Zwei Beispiele: In Hamburg stiegen die Ausgaben innerhalb zweier Jahre von 1998 bis zum Jahr 2000 um fast das Doppelte: Von mehr als 10 Millionen Mark auf fast 19 Millionen Mark. In Nordrhein-Westfalen betrug die Steigerung sogar ziemlich exakt 30 Millionen. Überraschend ist das nicht. Zum Beispiel deshalb, weil ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer fehlen. Die fehlen vor allem deshalb, weil die Betreuungsvereine, wie gesagt, nicht mit dem nötigen Geld ausgestattet wurden, um ehrenamtliche Betreuer noch intensiver zu werben und fortzubilden. Schon vor fünf Jahren fehlten bundesweit rund 100.000 Betreuer. Bei gleichzeitig steigenden Betreuungszahlen entstand eine Marktlücke - und in die stießen die Berufsbetreuer.
Es schmeckte den Landesjustizbehörden von Anfang an nicht, dass sie die Kosten für die Betreuungen zahlen müssen, wenn der Betreute sie nicht selbst bezahlen kann. Es fällt der Justiz schwer, die ungewohnte rechtsfürsorgerische Aufgabe zu akzeptieren, die traditionell überhaupt nicht zu ihrem Selbstverständnis passt.
"Ich bin Richter und kein Sozialarbeiter" ist immer noch aus dem Mund von Vormundschaftsrichtern zu hören, wenn sie Betreuungen einzurichten haben und zu Hausbesuchen aufbrechen müssen. Den Kern der rechtlichen Betreuung bildet zwar die Vertretung gegenüber Dritten, aber zwangsläufig lassen sich in der persönlichen Betreuung rechtliche und sozialarbeiterische Aufgaben nur schwer trennen. Als erstes muss ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden. Den Mülleimer runterzutragen gehört für sich genommen bestimmt zu keinem denkbaren Aufgabenkreis. Jedoch: Beziehungen sind komplex, und damit sie gelingen, kann es unbedingt notwendig sein, den Müll im richtigen Moment wegzubringen. [Hier wird nicht um Definitionen gestritten - bei der Frage: Was gehört zur gesetzlichen Betreuung und was nicht, geht es ums Geld:
Welchen Aufwand bekommen Betreuerinnen und Betreuer bezahlt und welchen nicht? Konsens gibt es, trotz Diplomarbeiten, die darüber schon geschrieben wurden, noch keinen.] Angesichts des steigenden Betreuungsbedarfs und entsprechend auch der steigenden Kosten fiel dem Gesetzgeber nichts besseres ein, als ein Kostendämpfungsgesetz zu machen. Es trat zum 1.1.1999 als "Betreuungsrechtsänderungsgesetz" in Kraft. Es reduzierte die Stundensätze, die bisher im Regelfall zwischen 25 und 75 Mark lagen, auf eine Obergrenze von 60 Mark. Geholfen hat es nichts.
Steht das Betreuungsrecht nach allem wirklich nur teuer und schlecht und wirkungslos da?
"Wenn ein Heimleiter zu mir sagt: Ein Bewohner ohne Betreuer ist doch ein armes Schwein im Vergleich zu dem, der einen Betreuer hat, dann weiß ich, dass das Betreuungsrecht in der Praxis angekommen ist," bringt es ein Vormundschaftsrichter auf den Punkt. Auch bis zu den abgelegensten Pflegeheimen hat es sich inzwischen herumgesprochen, dass zum Beispiel Bettgitter und Bauchgurt Freiheitsberaubungen sind, die verboten sind - auch wenn sie im Gesetz etwas harmloser klingend "freiheitsentziehende Maßnahmen" genannt werden - und vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden müssen; dass das Pflegepersonal im Heim nur solche Psychopharmaka verabreichen darf, die der Arzt verordnet hat; dass weder Angehörige noch Betreuer über deren Kopf hinweg alte Menschen vom Krankenhaus ins Pflegeheim schaffen und ungefragt deren Wohnungen auflösen dürfen. Richterliche Genehmigungen haben dem Gesetz Autorität und Respekt verschafft. Dreizeilige ärztliche Gutachten, zynisch "HOPS" genannt ( dahinter verbarg sich als Diagnose "Hirnorganisches Psychosyndrom", das es genau so wenig gibt wie den "Morbus Bosporus" ) sind heute als Begründung für eine aus medizinischer Sicht notwendige´ Betreuung undenkbar geworden.
Die Rechtsprechung hat dem Grundrechtsschutz im Betreuungsrecht einen soliden Halt gegeben.
Fast so etwas wie die Stellung eines Bundesgerichtshofes ist dabei dem Obersten Bayerischen Gerichtshof zugewachsen. Er hat beispielsweise klargestellt, dass nicht nur die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung genehmigungsbedürftig ist, sondern auch die Fixierungen, die dort stattfinden. Und Einvernehmen scheint unter Vormundschaftsrichtern auch dahingehend zu herrschen, dass sich der Betreuer einmal im Monat persönlich bei seinem Schützling sehen lassen muss. Das alles ist viel bei einem Gesetz, dessen größte Herausforderung das Umdenken war. Den fundamentalen Wandel in der Rechtsfürsorge, den das Betreuungsrecht gebracht hat, kann niemand von der Hand weisen. Ohne die Aktivitäten des Vormundschaftsgerichtstages wäre diese Entwicklung nicht denkbar gewesen. Der VGT ist das interdisziplinäre Forum für die bereits apostrophierten "Patinnen und Paten" des Betreuungsrechtes, der Zusammenschluss aller Fachleute, die an der Umsetzung des Betreuungsrechtes beteiligt sind und es ebenso kritisch wie empathisch begleiten. Mit dem Vormundschaftsgerichtstag hat das Betreuungsrecht seine "conditio sine qua non" - seine Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass sein Erfolg entfiele. Es bestreitet niemand, dass überall die öffentlichen Kassen leer sind und gespart werden muss.
Was sich Bund und Länder neuerlich ausgedacht haben, um das Betreuungsrecht preiswerter zu machen, läßt einem allerdings einmal mehr die Haare zu Berge stehen. Angedacht ist, Betreuungen einzusparen, indem man den Angehörigen eine gesetzliche Vertretungsbefugnis einräumt. Mit Schrecken erinnern wir uns der Vormundschaft des Mannes über die Frau im Familienrecht, die streng genommen ja erst 1976 endete. Aber das nur nebenbei. Nun soll die gesetzliche Vertretungsmacht zwar nur die typischen Teilbereiche umfassen - dass der Ehepartner zum Beispiel Zugriff aufs Konto bekommt oder in eine Operation einwilligen darf. Ihre Befürworter argumentieren damit, dass jetzt Gesetz werden soll, was die Bevölkerungsmehrheit eh schon denkt: dass Ehe und Verwandtschaft Vertretungsmacht für Angehörige begründen. Die Idee lässt trotzdem Schlimmstes befürchten.
Man stelle sich vor, dass einem Vater die elterliche Sorge für seinen behinderten Sohn entzogen wird, aber mit dessen Volljährigkeit erhält er die gesetzliche Vertretungsmacht zurück. Oder dass Ehepartner, die nur noch pro forma verheiratet sind und sich im übrigen bis aufs Blut befehden, plötzlich wieder verbindlich füreinander handeln könnten - Mord und Totschlag wären programmiert!
Diese jüngsten, unausgegorenen Ideen verdanken sich wohl der Tatsache, dass karrierebewußte, ehrgeizige Mitt- und Enddreissiger in den einschlägigen Kommissionen das Sagen haben, denen die Probleme des Älterwerdens noch so fern wie der Staub auf dem Mond sind. Diese alerten jungen Männer aus den Landesjustizverwaltungen sind sich nicht zu schade, dem öffentlichen Mainstream folgend, die Praxis des Betreuungsrechtes als "Entrechtung" zu diffamieren - was den Qualitätsansprüchen und den im Gesetz festgeschriebenen Sicherungsregeln nicht gerecht wird, gegenüber der Praxis grob unfair ist und dem Ansehen des Betreuungsrechtes schadet. Die richterliche Genehmigungspflicht durch eine gesetzliche Vertretungsmacht unter Verwandten zu ersetzen wäre ein intolerabler Verlust an Grundrechtsschutz. Rechtstechnisch müssten unzählige Ausnahmetatbestände normiert werden, so dass nur zu hoffen bleibt: Die Idee scheitert daran, dass sie sich gar nicht verwirklichen lässt. Abhilfe wäre auch ohne diese taktischen Manöver möglich. Bestehende Instrumente nutzen und vorhandene Ressourcen ausschöpfen, so müsste die Devise lauten.
Der Erforderlichkeitsgrundsatz müsste viel stärker beachtet werden. Das Betreuungsrecht war nie für die Faulen und die Dummen gedacht. [Als ein Betreuer die Betreuung für einen jungen Mann nicht mehr für nötig fand, beklagte der sich beim Gericht: "Ich hab´ so einen geilen Betreuer - der macht alles für mich - den will ich behalten!" Allzu vielen nimmt das Betreuungsrecht die Eigenverantwortung ab, die sie sehr wohl selbst tragen könnten. Auch wer zum Beispiel überschuldet ist, braucht keine Betreuung. Das Problem erledigt sich nämlich von selbst. Irgendwann steht der Verschuldete im Schufa-Verzeichnis und kriegt sowieso keinen Kredit mehr.]
Für hauptamtliche Betreuerinnen und Betreuer müsste ein Vergütungsmodus gefunden werden, der kalkulierbar ist - eine faire Pauschalierung, mit der Freiberufler wie Vereine leben könnten. Stundensätze begünstigen immer die Untüchtigen, diejenigen, die für die Arbeit doppelt so lange brauchen wie die Tüchtigen. Dringend nötig wäre eine Vernetzung der Leistungsangebote, wie es sie nach dem KJHG, dem Kinder- und Jugendhilfe-Gesetz,schon gibt.
Die Justizverwaltung ist gefragt. Vormundschaftsrichter müssten bereit sein, sich schulen zu lassen, damit sie Fantasie entwickeln, wie es ohne eine Betreuung geht. Oft kennen sie nicht einmal die Angebote der sozialen Dienste vor Ort. Aber wozu sich mühen, wenn sie eh keine beruflichen Aufstiegschancen haben, und, wie sie sich selbst nicht zu Unrecht bezeichnen, die "Deppen der Nation" sind. Und überhaupt mangelt es allenthalben noch an Fantasie, auch bei Ärzten, Gutachtern und Betreuern: Statt das Haus der Betreuten zu verkaufen, weil sie im Rollstuhl sitzt und im dritten Stock wohnt, könnte sie ja vielleicht ins Erdgeschoss statt ins Pflegeheim übersiedeln. Und wenn das Heim eine Freiheitsentziehung anregt, ist die Frage, ob das Bettgitter wirklich gebraucht wird. Genügt nicht ein niedrigeres Pflegebett oder eine Matratze davor für unruhige Patienten? Betreuungsvereine machen in ihren Einführungskursen gern einen Rollentausch, bei dem die angehenden Betreuerinnen und Betreuer sich überlegen müssen, wie sie es denn gerne hätten, wenn sie die Betreuten wären. [Die vorhandenen Instrumente einfach besser nutzen könnte auch bedeuten: Die soziale Kompetenz der Betreuungsstellen und -vereine in das Betreuungsverfahren einzubinden als Hilfe für die Entscheidung des Gerichts und Sozialgutachten ( das sind Berichte über die Lebenssituation der Betroffenen ) obligatorisch machen. Medizinische Gutachten sind fast ausschließlich defekt-orientiert. Dort steht drin, was der Mensch aufgrund seiner Krankheit nicht mehr kann, aber nicht, was er noch kann und in welchem sozialen Kontext er lebt. Vorhandene Ressourcen bleiben so ungenutzt.]
Die Kompetenzen und das Zusammenwirken ganz unterschiedlicher Fachdisziplinen wie Medizin, Justiz und Sozialarbeit sind gefragt. Vielfach arbeiten sie parallel statt miteinander.
Das Betreuungsrecht ist ein gutes Recht.
Dass es in der Praxis nicht wirken kann, wie es soll, ist ihm kaum anzulasten. Im Gegenteil: Man kann sich eigentlich nur wundern, dass es unter den gegebenen Rahmenbedingungen überhaupt so viel Wirkung zeigt. In einem Punkt ist es wirklich anders gekommen, als beabsichtigt war: Es gibt zu viele unnötige Betreuungen. Aber dafür sind diejenigen verantwortlich, die das Recht anwenden. Und die können das auch wieder ändern.
Für ein Gesetz, das den Umgang mit den Hilfsbedürftigsten und den Wehrlosesten der Gesellschaft vom Kopf auf die Füße stellt, indem es - wie Historiker meinen - ein zweitausend Jahre altes Unrecht beendet, braucht man einen sehr viel längeren Atem als den von zehn Jahren. Vom Gesetzgeber ist dabei nichts zu erhoffen. Das Betreuungsrecht steht und fällt mit dem persönlichen Engagement und der Sensibilität derer, die es in der Praxis umsetzen.
Das ist seine Chance - und sein Risiko - auch zukünftig.
(Quelle: NDR info, Das Forum, NDR 4, Sendetermin: 5.3.2003, 20.30 - 21.00 Uhr, Redaktion: Rolf-Martin Korda >>> URL: http://www.ndrinfo.de/pages/info_std/0,2235,OID77718_REF,00.html )
| Die unwürdige Greisin
Bertholt Brecht schrieb in den 30er Jahren die >Kalendergeschichten<, Erzählungen über >weises Verhalten<. (aus B. Brecht, Kalendergeschichten ,München 1990,S.7) Die >unwürdige Greisin< handelt von einer alten Frau, die ihr Leben lang ihren Mann und fünf Kinder versorgt und sich immer in allem hintangestellt hat. Nach dem Tod ihres Mannes lehnt sie das Angebot ihrer Kinder ab, bei ihnen zu leben, erbittet lediglich eine geringe finanzielle Unterstützung von ihnen und lebt im übrigen ohne Rücksicht auf die von ihrer Familie gehegten Erwartungen. Sie geht ins Kino, isst im Gasthof und macht Ausflüge, besucht hingegen nicht den Friedhof. Ihr grosses Haus bewohnt sie allein, ohne ihre beengt wohnenden Kinder aufzunehmen. Kommt ihr Sohn zu Besuch, so quartiert sie ihn im Gasthof ein und nicht bei sich. Sie verkehrt bei einem Flickschuster und trinkt mit ihm. Ein armes Küchenmädchen nimmt sie unter ihre Fittiche und beschenkt sie. Auf das Haus nimmt sie eine Hypothek auf und gibt das Geld dem Schuster. Sie stirbt ganz unvermittelt zwei Jahre nach dem Tod ihres Mannes. Die Geschichte schliesst mit dem Worten: >Sie hatte die langen Jahre der Knechtschaft und die kurzen Jahre der Freiheit ausgekostet und das Brot des Lebens aufgezehrt bis auf den letzten Brosamen.< |
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