Unter diesem Stichwort ergeben sich in der Praxis häufig nachbarliche Streitigkeiten über die Frage, wie der Nachbar sein Grundstück nutzen darf. Diese Streitigkeiten können vermögensrechtliche oder strafrechtliche Auswirkungen haben.
Häufiger Nachbarstreit entsteht über angeblich häßliche Grundstückseinfriedigungen. Bundesrechtlich bestehen hierüber keine Vorschriften. Wenn der Nachbar aber bewußt eine Grundstückseinfriedigung errichtet hat, um damit wegen gespannter nachbarlicher Beziehungen seinen Nachbarn zu ärgern, ergeben sich möglicherweise Beseitigungsansprüche aus § 823 BGB (Schadensersatzpflicht).
Der Gesetzestext lautet: »Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben. den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.«
Ferner ergibt sich aus dem Schikaneverbot (§ 226 BGB): »Die Ausübung eines Rechtes ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, anderen Schaden zuzufügen.« ein Schadensersatzrecht.
Unter Umständen kann auch § 826 BGB Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung« greifen, der lautet: »Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schaden verpflichtet«.
Ebenfalls können sich Abwehransprüche aus den Nachbarrechtsgesetzen der einzelnen Bundesländer ergeben, etwa aus nicht eingehaltenen Abstandsvorschriften oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften.
Die Frage, ob eine Grundstückseinfriedung häßlich ist, ist nicht von einer einzelnen Person zu entscheiden, sondern richtet sich nach der allgemeinen Auffassung des Durchschnittsbürgers.
Öfter muß sich ein Grundstückseigentümer über die Lagerung von Gerümpel, Baumaterialien, Baumaschinen- und Geräten sowie sonstigem Schrott auf dem Nachbargrundstück ärgern. Grundsätzlich bestehen hier nach der Rechtsprechung keine Nachbaransprüche auf Beseitigung. Bei längerer Lagerung der Sachen, besonders wenn hierdurch Ratten oder Mäuse angezogen werden, kann die Ordnungsbehörde der Stadt oder Gemeindeverwaltung die Beseitigung auf Kosten des Grundstückseigentümers, auf dessen Grund und Boden die Gegenstände lagern, durch Ersatzvornahme veranlassen.
Nach § 903 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich entscheiden, wie er sein Grundstück gestaltet. Ob er es also pflegt und bepflanzt oder verwildern läßt. Selbst der Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses mit mit vermieteten Gartenland muß tatenlos zusehen, wenn der Mieter das Grundstück verwildern läßt. Er hat dann auch kein Recht, sein Grundstück ohne Einwilligung des Mieters zu betreten und das Gartenland nach seinen Vorstellungen zu gestalten. Falls er diese Rechtslage nicht beachtet, begeht er auf seinem Grundstück Hausfriedensbruch.
Auch die Störung durch Naturkräfte, z. B. das Herüberwehen von Samen, löst keinen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch aus.
Dies ist dann aber anders, wenn der Nachbar diesen Zustand der Störung durch eigenes Handeln auslöst oder unterstützt.
Was die Tierhaltung auf dem Nachbargrundstück betrifft, kommt es für einen eventuellen Abwehranspruch darauf an, ob sich durch die Tierhaltung für den Nachbarn wesentliche Beeinträchtigungen ergeben.
Abwehransprüche können sich insbesondere dann ergeben, wenn das Grundstück in einem reinen Wohngebiet liegt.
Grundstücksaufschüttungen werden in den Nachbarschaftsgesetzes der einzelnen Bundesländer geregelt. Zu Grundstücksvertiefungen siehe auch § 909 BGB. Die Arbeiten dürfen regelmäßig nicht dazu führen, dass das Nachbargrundstück die erforderliche Stütze verliert.
Wasser gleich welcher Art, darf grundsätzlich nicht auf das Nachbargrundstück abfließen. Anders verhält es sich nach geltender Rechtssprechung bei Regenwasser.
Bei baulichen Maßnahmen hat der Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück bauliche Maßnahmen vorgenommen werden, darauf zu achten, dass die Grenzbebauung des Nachbargebäudes nicht durch Vertiefungen beschädigt wird.
>>> beachte: Haftung wegen Verschulden bei Beauftragung von Baufachleuten kann sich ändern <<<
Grundsätzlich kann der Eigentümer über die Ausgestaltung seines Grundstücks selbst entscheiden. Zu diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Sie können sich aus Gesetzen oder Rechten Dritter ergeben. (z.B. BGB, Grundgesetz).
Diese Ausführungen über nachbarlichen Grundstücksgebrauch können Ihnen nur einen groben Überblick geben. Suchen Sie bei Streitigkeiten einen Schiedsmann/- frau in Ihrem Wohngebiet auf. Im Zweifelsfall ist der ordentliche Rechtsweg (über die Gerichte) offen. Sie sollten sich hier vorher den rechtskundigen Rat eines Fachanwaltes holen.
(Rechtsstand 1999)
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