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Keine erneute Weiterleitung von Rehabilitationsanträgen -- > hier |
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Urteil: Arzt muss ordnungsgemäße Patientenaufklärung beweisen [ ... hier ... ] |
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| Recht auf Einsicht in Krankenunterlagen ---->>> Text hier | |
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Umfang der Aufsichtsverpflichtung bei Menschen mit Behinderung --->>> hier |
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Wie man ohne Kündigung aus dem Versicherungsvertrag aussteigen kann - Widerspruch und Widerruf ---> hier |
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Zur Erforderlichkeit und Rechtsgrundlage des abgeforderten Vermögensverlaufs ----> hier |
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OLG: Versandhandel an Gewinnversprechen gebunden --->>> hier |
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Heimpflege darf nicht auf "satt und sauber" reduziert werden und Demenzkranke müssen lückenlos beaufsichtigt werden --- > Text hier |
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Heime - Verkehrssicherungspflicht ---> Text hier |
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Keine erneute Weiterleitung von Rehabilitationsanträgen
Ein einem Rehabilitationsträger von einem anderen Träger zugeleiteter Rehabilitationsantrag darf nicht ein zweites Mal weitergeleitet oder an den erstangegangenen Träger zurückgeleitet werden.
In diesem Zusammenhang ist, wie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz jetzt entschieden hat, nicht zu prüfen, ob dem erstangegangenen Träger ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten zur Last fällt.
Die Regelung des § 14 Abs. 1 SGB IX dient dem Schutz behinderter Menschen vor Zuständigkeitsstreitigkeiten der Rehabilitationsträger. Danach stellt der Rehabilitationsträger, bei dem zuerst ein Antrag auf Rehabilitation (im konkreten Fall ein Antrag auf Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einem Wohnheim für junge Menschen mit Essstörungen) gestellt wird, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Erfolgt keine Weiterleitung innerhalb der Frist, muss nach § 14 Abs. 2 SGB IX der erstangegangene Rehabilitationsträger den Bedarf des Betroffenen unter allen rechtlichen Gesichtspunkten prüfen und entsprechende Leistungen erbringen, bei fristgerechter Weiterleitung der zweitangegangene Träger.
Mit dieser Schutzfunktion ist eine erneute Weiterleitung oder gar eine Rückübertragung an den zuerst angegangenen Rehabilitationsträger nicht zu vereinbaren. Dies gilt zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten auf dem Rücken der Betroffenen sogar dann, wenn die erste Weiterleitung unberechtigt oder sogar rechtmissbräuchlich erfolgte.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. August 2011 - L 5 KR
175/11 B ER
Wie man ohne Kündigung aus dem Versicherungsvertrag aussteigen kann - Widerspruch und Widerruf -
Mit dem Widerspruch und dem Widerruf haben Sie, auch nachdem Sie einen Versicherungsantrag unterschrieben haben, Möglichkeiten, aus dem Rechtsgeschäft auszusteigen, ohne dass der Versicherungsvertrag wirksam wird.
Das Widerspruchsrecht betrifft grundsätzlich alle privaten Versicherungsverträge. Dieses besteht, wenn es der Versicherer versäumt, Ihnen bereits bei Antragstellung, also zu dem Zeitpunkt, in dem Sie den Versicherungsantrag unterschreiben, die Versicherungsbedingungen bzw. die gesetzlich vorgeschriebene Verbraucherinformation zu übergeben. Und das ist in der Regel der Fall, weil Sie nach dem praktizierten Policenmodell erst mit der Übersendung der Police (nach Unterzeichnung des Versicherungsantrags) die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation zugeschickt bekommen.
Für alle Versicherungssparten muss die Verbraucherinformation Auskunft geben über
- Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll
- die für das Versicherungsverhältnis geltenden allgemeinen Versicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen sowie auf das auf den Vertrag anwendbare Recht
- Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers, sofern keine allgemeinen Versicherungsbedingungen oder Tarifbestimmungen verwendet werden
- die Laufzeit des Versicherungsverhältnisses
- die Prämienhöhe, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbstständige Versicherungsverträge umfassen soll, und über die Prämienzahlungsweise sowie über etwaige Nebengebühren und -kosten und Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages
- die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll
- das Recht zum Widerruf oder zum Rücktritt
- die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, an die sich der Versicherungsnehmer bei Beschwerden über den Versicherer wenden kann.Bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr muss die Verbraucherinformation zusätzlich
- Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe
- die Angabe der Rückkaufswerte
- Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung und über die Leistungen aus prämienfreier Versicherung
- Angaben über das Ausmaß, in dem die genannten Leistungen garantiert sind
- bei fondsgebundenen Versicherungen Angaben über den der Versicherung
zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte
- allgemeine Angaben über die für diese Versicherungsart geltende Steuerregelung enthalten.
Sobald Sie die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhalten haben, haben Sie 14 Tage Zeit, um zu widersprechen. Dann ist der Vertrag nicht zustande gekommen. Bei Lebensversicherungen (dazu zählen auch private Rentenversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen) beträgt die Frist 30 Tage.
Verlängert wird die Widerspruchsfrist, wenn die Verbraucherinformation nicht vollständig war oder Sie nicht in drucktechnisch deutlicher Form über Ihr Widerspruchsrecht informiert wurden. In diesem Fall verlängert sich Ihr Recht zum Widerspruch auf ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.
Zur Wahrung der Frist reicht es, dass Sie den Widerspruch rechtzeitig abschicken. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Weil Sie gegebenenfalls beweisen müssen, dass Sie Widerspruch erhoben haben, ist es sinnvoll, den Brief als Einschreiben mit Rückschein zu versenden.
Kein Recht zum Widerspruch haben Sie, wenn Sie auf Ihren Wunsch hin sofortigen Versicherungsschutz erhalten oder wenn Ihnen, was allerdings im Regelfall kaum der Fall sein dürfte, bereits bei Antragstellung die vollständigen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation vorgelegen haben.
Wird mit Ausnahme der Lebensversicherung ein Versicherungsverhältnis mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr geschlossen, so können Sie als Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Unterzeichnung den Versicherungsantrag widerrufen. Das Widerrufsrecht steht Ihnen dann nicht zu, wenn Ihnen auf Ihren Wunsch sofortiger Deckungsschutz (also eine vorläufige Deckungszusage) gewährt worden ist oder wenn es sich um eine Versicherung für eine ausgeübte gewerbliche oder selbständige Tätigkeit handelt.
Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen. Es reicht aus, dass Sie Ihren Widerruf innerhalb der Frist absenden. Da Sie die fristgemäße Absendung des Widerrufs und den Zugang im Streitfall beweisen müssen, sollte der Brief unbedingt als Einschreiben mit Rückschein zur Post gehen.Die 14-Tage-Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer Sie über Ihr Widerrufsrecht belehrt und Sie diese Belehrung durch Unterschrift bestätigt haben. Ist eine Belehrung unterblieben oder haben Sie eine vorgenommene Belehrung nicht bestätigt, endet Ihr Widerrufsrecht erst einen Monat nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie.Ihr Recht zum Widerruf besteht allerdings dann nicht, wenn Ihnen bereits ein Widerspruchsrecht wegen fehlender Verbraucherinformation zusteht. Stand April 2007
Heimpflege darf nicht auf "satt und sauber" reduziert werden
Pflegeheime sind nicht berechtigt, von ihren Heimbewohnern gesonderte Kosten für soziale Betreuungsmaßnahmen zu erheben. Erheben sie gleichwohl hierfür Kosten, steht den Heimbewohnern ein Anspruch auf Kostenübernahme gegen den überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu. So lautet ein Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts - Az.: 4 B 886/04 - mit dem es eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14.7.2004 - Az.: 2 K 1533/03 - im Ergebnis bestätigte.
Nach Auffassung des 4. Senats ist die Erhebung von gesonderten Kosten, etwa für die Verwaltung von Taschengeld für Pflegebedürftige, durch Pflegeheime unzulässig. Ein Pflegeheim sei durch die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (Anm. nun SGB XII) und der sozialen Pflegeversicherung auch verpflichtet, die Heimbewohner sozial zu betreuen. Diese Leistung sei deshalb bereits Bestandteil der allgemeinen und vergüteten Pflegeleistungen. Im Rahmen dieser sozialen Betreuungsleistung müsse das Pflegeheim diejenigen Leistungen erbringen, die typischerweise ansonsten von der Familie oder nahe stehenden Personen geleistet würden, wenn der Pflegebedürftige außerhalb eines Heimes bei ihnen wohnen würde. Das Pflegeheim dürfe sich nicht - so die mündliche Urteilsbegründung - auf eine Pflege beschränken, die auf "satt und sauber" reduziert sei. Erhebe das Pflegeheim gleichwohl für die soziale Betreuung gesonderte Kosten, sei der Träger der Sozialhilfe gegenüber dem Pflegebedürftigen verpflichtet die von ihm geforderten Kosten für die soziale Betreuung durch das Pflegeheim zu übernehmen. Da das Heim jedoch insoweit zu keiner Kostenerhebung berechtigt sei, könne der Sozialhilfeträger Ansprüche des Pflegebedürftigen wegen seiner rechtsgrundlosen Zahlung auf sich überleiten und von dem Pflegeheim Erstattung verlangen. Die Streitigkeiten über diese Kosten müssten zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Heimträger und nicht auf dem Rücken des Pflegebedürftigen ausgetragen werden. (Quelle: Sächsischen Oberverwaltungsgerichts - Az.: 4 B 886/04 )
Demenzkranke müssen lückenlos beaufsichtigt werden
Pflegeheime müssen gewährleisten, dass demenzkranke Bewohner nicht weglaufen und sich möglicherweise verletzen. Das hat das Thüringer Oberlandesgericht entschieden. Wie eine Gerichtssprecherin mitteilte, sprachen die Jenaer Richter einer Betroffenen zudem 20.000 Euro Schmerzensgeld zu.
Demenzkranke müssen in Pflegeheimen lückenlos betreut werden.
Die 73-jährige Frau war während des Urlaubs ihrer Tochter im Herbst 2008 in einem Pflegeheim untergebracht. Sie verließ unbemerkt die Einrichtung und wurde erst drei Tage später unterkühlt und verwirrt gefunden. Zudem war die Rentnerin gestürzt und hatte sich die Schulter gebrochen.
Das Landgericht Mühlhausen hatte die Betreiberin der Pflegeinrichtung im Juni 2010 zu einer Zahlung von 10.000 Euro Schmerzensgeld und einer monatlichen Rentenzahlung in Höhe von 150 Euro an die ehemalige Bewohnerin verurteilt. Dagegen legte die Pflegeheimbetreiberin Berufung ein. Als Begründung formulierte sie, sie habe ein offenes Haus und könne und müsse keine lückenlose Überwachung der Seniorin gewährleisten.
Das Oberlandesgericht bestätigte aber jetzt die Verurteilung. In der Urteilsbegründung heißt es, die Frau habe ihre Betreuungspflichten aus dem Heimvertrag fahrlässig verletzt. Sie habe gewusst, dass die Bewohnerin demenzkrank sei und die Gefahr bestehe, dass sie weglaufe. Um das zu verhindern und sie vor Gefahren zu schützen, hätte sie ständig beaufsichtigt werden müssen.Thüringer Oberlandesgericht Az.: 2U567/10
Heime - Verkehrssicherungspflicht
Kommt eine Patientin eines Altenpflegeheims, die aufgrund verschiedener Erkrankungen ein "fast maximales Sturzrisiko" aufweist, am Ende einer Mobilisierungsmaßnahme in ihrem Zimmer in Gegenwart einer Pflegerin zu Fall, hat die Pflegerin auch dann den Sturz fahrlässig verursacht, wenn sie die Patientin nur für einen "kurzen Moment aus den Augen gelassen" hat. BGB §§ 253 Abs. 2, 823 Abs. 1 (Quelle: OLG Zweibrücken - LG Kaiserslautern , 01.06.2006 Aktenzeichen: 4 U 68/05
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Zur Erforderlichkeit und Rechtsgrundlage des abgeforderten Vermögensverlaufs
teilte der zuständige Datenschutzbeauftragte des Landes in einer anderen Sache mit:
"Abschließend habe ich gegenüber dem Jugendamt der Stadt ... zur Forderung der Offenlegung des Vermögensverlaufs für den Zeitraum von über 16 Monaten durch Vorlage von Kontoauszügen aus datenschutzrechtlicher Sicht folgende Auffassung vertreten:
Nach § 62 Abs. 1 SGB VIII dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Im vorliegenden Fall sollte der Vermögensverlauf bei der Bearbeitung eines Antrags auf Erstausstattung für die zukünftige eigene Wohnung vorgelegt werden. Wenn demnach für die beantragte Leistung eine Anspruchsgrundlage im SGB VIII vorliegt, ist nach § 62 Abs. 1 SGB VIII bei der Frage der Erhebung von Sozialdaten auf die Erforderlichkeit für die jeweilige Aufgabenerfüllung abzustellen.
§ 61 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verweist insoweit ergänzend auf die §§ 67 bis 65 a SGB X. Das Jugendamt der Stadt ... hat hierzu auf die Mitwirkungs-pflichten des Antragstellers nach § 65 Abs. 1 SGB l verwiesen. Diese Ausführungen waren zwar richtig, gingen jedoch im Ansatz von unzutreffenden Voraussetzungen aus, weil sie unterstellten, daß es eine Pflicht zum Ansparen frei verfügbarer Mittel gibt. Meine diesbezügliche Nachfrage, ob es eine gesetzliche Ansparverpflichtung (insbesondere des Erziehungsgeldes) gibt, hatte das Jugendamt verneint.
Mögliche Grenzen dieser Befugnis sind im Sozialhilferecht durch § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII beschrieben, wonach Sanktionen für den Hilfeempfänger dann möglich sind, wenn dieser sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung zur Erhöhung der Leistung herbeizuführen. Für letzteres lagen jedoch keinerlei konkreten Anhaltspunkte vor. Die Erforderlichkeit für die Anforderung der Daten zum Vermögensverlauf wurde vom Jugendamt allein damit begründet, daß "davon ausgegangen werden konnte, daß der gesetzliche Betreuer in Zusammenarbeit mit Frau ... eine materielle Vorsorge für die Zeit nach der von Anbeginn zeitlich befristeten Hilfe vornimmt".
Maßstab bei der Bewilligung von Leistungen ist jedoch ausschließlich, ob der Antragsteller hilfebedürftig ist und keine eigene finanzielle Leistungsfähigkeit vorliegt, d. h. ob er über eigene finanzielle Mittel (insbesondere Vermögen) verfügt, um die beantragte Leistung (hier: Wohnungserstausstattung) zu beschaffen. Der von den Datenschutzbeauftragten normalerweise akzeptierte Zeitraum der letzten 3 Monate vor Antragstellung ergibt sich aus der Tatsache, daß nicht die finanzielle Leistungsfähigkeit zu einem früheren sondern zum Zeitpunkt der Hilfegewährung maßgeblich ist. Hierzu genügt im Regelfall die Überprüfung der regelmäßigen Zahlungseingänge auf diesen Kontoauszügen. Eine weitergehende Überprüfung der Zahlungsvorgänge in der Vergangenheit können nur dann vorgenommen werden, wenn tatsächliche konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Betroffene Vermögen bewußt zur Seite geschafft hat, um seine Hilfebedürftigkeit zu begründen.
Hierfür lagen im konkreten Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte vor. Vielmehr stützte sich das Jugendamt auf eine vage nur allgemeine Annahme, daß möglicherweise aus den frei verfügbaren Mitteln Geld für die Zeit nach der Hilfegewährung angespart sein könnte. Dies ist aus zwei Gründen nicht zutreffend. Einerseits besteht überhaupt keine Pflicht, diese frei verfügbaren Mittel anzusparen, sodass es für eine derartige Erwartungshaltung des Jugendamtes keinerlei Grundlage gibt. Vielmehr ist im dem Umstand, daß die frei verfügbaren Mittel in dem Hilfezeitraum ausgegeben worden sind, keinerlei Auffälligkeit zu sehen. Dies wird zusätzlich dadurch unterstrichen, daß in der Hilfevereinbarung keinerlei Selbstverpflichtung der Hilfebedürftigen vorgenommen wurde, um diese Mittel anzusparen. Aus der vom Jugendamt vorgenommenen Verfahrensweise drängt sich vielmehr der Eindruck auf, daß ein Versäumnis des Jugendamtes bei der Erstellung des Hilfeplans (hier die Nichtvereinbarung des Ansparens) nachträglich durch eine willkürliche Vermutung korrigiert werden sollte.
Würde man die Argumentation des Jugendamtes zulassen, so könnten alle Sozialleistungsempfänger pauschal und ohne nähere Begründung verdächtigt werden, daß sie mögliche Ersparnisse ihrer frei verfügbaren Mittel beiseite geschafft haben und damit umfangreiche nicht zulässige Vorratsdatenerhebungen gerechtfertigt werden. [Quelle: (c) andre krüger ]
Als Patient haben Sie grundsätzlich das Recht, ohne das Sie ein besonderes Interesse erklären oder nachweisen müssen, Einsicht in Ihre Krankenunterlagen zu erhalten.
Die Original-Unterlagen sind jedoch Eigentum des Arztes und daher zum Verbleib bei ihm bestimmt. Für den Patienten besteht aber ein Einsichtsrecht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen und das Recht auf Herstellung und Überlassung von Kopien. Die Kosten für die Kopien der Unterlagen muss der Patient allerdings selber tragen. Da Kopien von Röntgenbildern sehr aufwändig und teuer sind, empfiehlt es sich, um eine leihweise Überlassung gegen Quittung zu bitten.
Rechtsgrundlage - woraus ergibt sich das Einsichtsrecht?
Das Einsichtsrecht ist, sofern zwischen Arzt und Patient ein Vertragsverhältnis besteht, ein vertragliches Nebenrecht. Anderenfalls ergibt sich das Einsichtsrecht aus § 810 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ). Danach kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, eine im fremden Besitz befindliche Urkunde einzusehen, vom Besitzer die Gestattung der Einsichtnahme verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet worden ist.
Krankenunterlagen - worein darf Einsicht genommen werden?
Ärztinnen und Ärzte haben über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu machen. Die ärztlichen Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Auf diese Aufzeichnungen bezieht sich das Einsichtsrecht des Patienten. Bestandteile der ärztlichen Dokumentation, d. h. der Kranken- bzw. Patientenunterlagen, Aufzeichnungen über Umstände und Verlauf der Behandlung, Diagnosen und Therapieentscheidungen, verordnete und verabreichte Medikamente, Operationsberichte, Pflegedokumentation und Arztbriefe. Des weiteren handelt es sich unter anderem um:
Datum des Besuchs
medizinische Vorgeschichte
geschilderte Beschwerden
Ergebnis der Behandlung
Art der Nachbehandlung
Sektionsbefunde
besondere Behandlungsarten
Zwischenfälle
Röntgen- und Sonographieaufnahmen
EKG- und CTG-Streifen
Laborbefunde
Überweisungsempfehlungen
Wiedereinbestellungen
Warnhinweise an den Patienten
ggf. unterschriebene Weigerungserklärung des Patienten
Einsatz von Blut und Blutprodukten (Patienten- und Produktbezogen)
Dosis und Datum von Applikationen.
Ärztliche Schweigepflicht - Wer darf Einsicht nehmen?
Ein Einsichtsrecht in seine Behandlungsunterlagen hat primär nur der Patient selbst bzw. soweit der Patient nicht selbst einsichts- und urteilsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter. Jeder Arzt ist zu absolutem Stillschweigen gegenüber Dritten verpflichtet. Das gilt auch gegenüber Angehörigen, wenn der Patient dies will. Die ärztliche Schweigepflicht gilt grundsätzlich auch gegenüber den Krankenkassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) und anderen Behörden. Patientendaten darf der Arzt nur bei einer gesetzlichen Erlaubnis, einer gesetzlichen Verpflichtung oder mit ausdrücklicher Einwilligung des Patienten weitergeben. Wenn der Patient oder die Patientin jemanden mit der Einsichtnahme beauftragen will, so kann er oder sie dieser Person Vollmacht erteilen und muss den Arzt in diesem Fall von der Schweigepflicht entbinden.
Ein Einsichtsrecht Dritter besteht außerdem in folgenden Fällen:
bei Eltern von minderjährigen Kindern
bei Bewusstlosen haben meist nahe Angehörigen ein Einsichtsrecht; hier ist die Rechtslage jedoch nicht eindeutig
nach dem Tode des Patienten können Erben Einsicht erhalten, die Einsichtnahme darf jedoch nicht dem ausdrücklich geäußerten oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen widersprechen.
Grenzen - Gibt es Einschränkungen des Einsichtsrechts?
Das Einsichtsrecht besteht nicht unbeschränkt. Es erstreckt sich auf alle "objektiven Befunde" - juristisch gesprochen auf das "Entscheidungsmaterial". Damit erstreckt es sich nicht auf den Teil der Dokumentation, der rein subjektive oder persönliche Eindrücke und Wahrnehmungen enthält, wie persönliche Notizen des Arztes, die Aufzeichnung von Verdachtsdiagnosen oder Aufzeichnungen die als reine Gedankenstütze des Arztes dienen usw.
Eine weitere Einschränkung des Einsichtsrechtes darf im Rahmen des so genannten "therapeutischen Privilegs" teilweise oder ganz in bezug auf psychiatrische Behandlungen vorgenommen werden. Hier handelt es sich um Fälle, in denen schwerwiegende medizinische Gründe gegen eine umfassende Information des Patienten sprechen. So zum Beispiel bei Gefahr einer Selbstgefährdung des Patienten im Zusammenhang mit der Einsichtnahme. Diese Einschränkung muss vom Arzt genau begründet und unter Angabe der Begründung dokumentiert werden. Dazu genügt keinesfalls ein pauschaler Hinweis auf "therapeutische Kontraindikation" oder ein mögliche "Beunruhigung des Patienten".
Vorgehensweise - Wie mache ich mein Recht geltend?
Bitten Sie Ihren Arzt darum, Einsicht nehmen zu dürfen. Dies können Sie mündlich tun oder, wenn Sie dies für angebracht halten, auch schriftlich (nachfolgend stellen wir Ihnen ein Musterbrief zum Download zur Verfügung).
Gibt es Schwierigkeiten, reicht möglicherweise eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs auf Einsichtsgewährung unter einer Fristsetzung einschließlich des Hinweises darauf, dass Sie einen rechtlichen Anspruch haben und diesen auch kennen. Falls die Frist jedoch verstreicht und Ihnen dennoch keine Einsicht gewährt wird, können Sie sich an die örtlich zuständige Ärztekammer wenden. Hilft auch das nicht weiter, sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen, welche außergerichtlichen oder gerichtlichen Schritte eingeleitet werden könnten.
Quelle: www.vdk.de - Januar 2005
Versandhandel an Gewinnversprechen gebunden
Eine Versandhandelsfirma ist nach einem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichtes (Jena) an abgegebene Gewinnversprechen gebunden. Das gelte auch, wenn auf der Rückseite des Anschreibens in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Auszahlung des versprochenen Guthabens von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird. Das Oberlandesgericht bestätigte damit in einem Berufungsverfahren ein Urteil des Amtsgerichtes Nordhausen .In dem Fall hatte eine Firma in Belgien der in Bleicherode lebenden Klägerin mit einem Bestellkatalog ein Schreiben zugesandt:
«Wie wir aus unseren Unterlagen ersehen....erhalten auch Sie eine Bargeldsumme. Die Höhe....beläuft sich auf.... 3.250,00 ... . Rufen Sie noch heute Ihr Guthaben ab...Der Auszahlung steht dann nichts mehr im Wege.»
In den «Gewinn-, Bargeldvergabe und Teilnahmebedingungen» auf der Rückseite hieß es dagegen, dass unabhängig von allen gemachten Gewinnzusagen erst durch die persönliche Einladung per Einschreiben zur Preisvergabe die Sicherheit bestehe, einen Preis von größerem Wert zu erhalten.
Die Klägerin reagierte nicht auf das Schreiben. Erst nach einem zweiten Brief bestellte sie einen Pullover und klebte in die Rubrik «Guthaben-Anforderung» die ihr übersandte Guthabenmarke von 3250 Euro auf. Ihr wurde daraufhin von der Versandfirma mitgeteilt, dass auf Grund der Häufigkeit der Anforderungen die Gewinne unter drei Euro liegen würden und eine Ausschüttung entsprechend den Teilnahmebedingungen nicht in Betracht komme.
Das Gericht hat die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist auf Grund des geringen Streitwerts ausgeschlossen.
(OLG Thüringen, AZ.: 2 U 798/03 und Amtsgericht Nordhausen, AZ.: 22 C 419/02)
Umfang der Aufsichtsverpflichtung bei Menschen mit Behinderung
Ein seit langem in einer Wohnstätte lebender Mann mit geistiger Behinderung half einem Mitarbeiter der Einrichtung beim Transport von Materialien zu einer der Einrichtung gegenüber befindlichen Außenwohnanlage. Da in dem Fahrzeug nicht genügend Platz war, führte der Mitarbeiter den behinderten Mann an die nahegelegene Fußgängerampel und wartete, bis er die Straße überquert hatte. Nach dem Eintreffen auch des Mitarbeiters entluden beide das Fahrzeug, wobei Materialien in das Obergeschoss zu transportieren waren. Während sich der Mitarbeiter noch im Obergeschoss aufhielt, befand sich der behinderte Mann bereits wieder im Erdgeschoss und rief dem Mitarbeiter zu, dass er ins Wohnheim zurück gehen wolle. Der Mitarbeiter wies ihn an, auf ihn zu warten und eilte durch das Treppenhaus in das Erdgeschoss. Entgegen dieser Weisung hatte der behinderte Mann das Haus bereits verlassen und versucht, die zwischen den Einrichtungen befindliche Straße an nicht gesicherter Stelle zu überqueren. Dabei wurde er von einem Fahrzeug erfasst und schwer verletzt. Die eingereichte Klage richtet sich sowohl gegen die Einrichtung als auch gegen den Mitarbeiter. Der behinderte Mann verlangt als Kläger Schadensersatz für seine beschädigte Kleidung und ein angemessenes Schmerzensgeld. Der Vater des behinderten Mannes begehrt Schadensersatz für die im Hinblick auf die Betreuung des Klägers während des Krankenhausaufenthaltes und der Rehabilitation entstandenen Kosten. Das Landgericht wies die Klage ab. Nach seiner Überzeugung lag keine Aufsichtspflichtverletzung vor. Es verweist in seiner Entscheidung auf die langjährige Rechtsprechung. Danach hat ein Aufsichtspflichtiger seiner Verpflichtung genügt, wenn er zur Verhinderung einer Schädigung alles getan hat, was von ihm in seiner Lage vernünftigerweise verlangt werden konnte (BGH, VersR, 1965, 606). Das Maß der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (OLG Koblenz, NJW-RR 1997, 345). Bei zu beaufsichtigenden behinderten Personen sind einerseits deren körperliche und geistige Eigenarten ausschlaggebend (BGH NJW 1995, 677), andererseits "muss bei der Beaufsichtigung und Betreuung auch die Würde behinderter Menschen gewahrt und ihrer Persönlichkeitsentwicklung Rechnung getragen werden" (OLG Koblenz, NJW-RR 1997, 345). Behinderten Menschen soll ein menschenwürdiges Leben ermöglicht werden, das sich weitgehend dem nichtbehinderter Menschen annähert. Aus diesem Grunde und um therapeutischen Zielsetzungen gerecht zu werden, müssen individuelle Freiräume geschaffen werden, auch wenn dies mit gewissen Risiken verbunden ist (OLG Hamm, NJW-RR 1994, 864). Diesen Maßgaben seien sowohl die Einrichtung als auch deren Mitarbeiter gerecht geworden. Die Mithilfe des behinderten Mannes beim Transport war geeignet, seine Eigenverantwortlichkeit zu fördern und sein Selbstwertgefühl zu steigern. Er war damit auch nicht überfordert, denn er kannte sich in der Umgebung der Einrichtung aus, beherrschte Verkehrsregeln und hat häufig selbstständig Botengänge in der näheren Umgebung getätigt. Zeugen bestätigten, dass er sich in vertrauter Umgebung durchaus verkehrssicher bewegte. Das Gericht sah für den beklagten Mitarbeiter keinen Anlass, in der konkreten Situation besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, wie z. B. das Verschließen der Eingangstür oder eine Überwachung des Klägers auf Schritt und Tritt. Dies wäre auch im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht und die Persönlichkeitsentwicklung des behinderten Mannes unangemessen gewesen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Klägers, der stets die Anordnungen der Betreuer befolgt hat, gab es für den beklagten Mitarbeiter keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass der Kläger im konkreten Fall anders reagieren würde. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der beklagte Mitarbeiter seine Aufsichtspflicht nicht verletzt hat. Es handelte sich um ein unvorhersehbares Verhalten des behinderten Mannes, "das aufgrund seines bisherigen Verhaltens für einen besonnenen und verständigen Betreuer nicht absehbar war." Da eine Pflichtverletzung des Erfüllungs- bzw. des Verrichtungsgehilfen verneint wurde, steht dem Kläger auch kein Anspruch gegen den Einrichtungsträger aus positiver Vertragsverletzung des Heimvertrages zu. Die Schadensersatzansprüche des klagenden Vaters wurden mit dem Hinweis, dass ein solcher Anspruch an fehlender Pflichtverletzung des beklagten Mitarbeiters scheitere, abgewiesen.
von Renate Heinz-Grimm, Bundesvereinigung Lebenshilfeaus Rechtsdienst der Lebenshilfe 1/04 ; LG Aachen, Urteil vom 14.11.2003 - Az: 9 O 481/02
Urteil: Arzt muss ordnungsgemäße Patientenaufklärung beweisen 
Ein Arzt muss die ordnungsgemäße Aufklärung seiner Patienten über die Risiken einer Operation beweisen. Das hat das Saarländische Oberlandesgericht entschieden. Nach dem Richterspruch genügt als Nachweis nicht, dass der Patient vom Arzt ein Merkblatt erhalten und unterzeichnet hat. Der Arzt müsse vielmehr eine «individuelle Aufklärung» belegen können, entschied das Gericht (Az.: 1 W 110/03-17).
Es bewilligte mit seinem in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Beschluss einer Patientin Prozesskostenhilfe für einen Schadenersatzprozess. Die Klägerin war mit dem Ergebnis einer kosmetischen Operation nicht einverstanden und hielt dem behandelnden Arzt vor, er habe sie nicht hinreichend über Risiken und die Gefahr der Verschlechterung ihres "Erscheinungsbildes" aufgeklärt. OLG Saarbrücken (Az.: 1 W 110/03-17)
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